Nutzungsüberlassung an Dritte
- Der Kunde ist nicht berechtigt, den vertragsgegenständlichen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen
- Punkt 1 gilt nicht, wenn der Anbieter einer solchen Nutzungsüberlassung an Dritte in Textform (§ 126 b BGB) zustimmt.